Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Geschäftsbereiches Columbus.net der Wemalo AG, im folgenden "Columbus" genannt:
1. Anwendungsbereich und Gegenstand
Diese Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Columbus und ihren Kunden und sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Die AGB beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Columbus schriftlich bestätigt werden. Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Auftraggeber legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte.
Diese AGB gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber von Columbus ein Angebot für eine der nachfolgend erwähnten Dienstleistungen verlangt.
2. Angebote des Auftragnehmers
Columbus bietet als Full Service Provider im E-Commerce auf Kundenbedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen in den Bereichen E-Commerce & Marketing, Omnichannel Fulfillment, Crossborder Logistics, International Purchasing und Outsourcing an.
Offerten, die schriftlich oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Auftraggeber Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich offeriert. Die Offerte einschliesslich Präsentation erfolgen unentgeltlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Konzepte bleiben Eigentum von Columbus. Ohne Einwilligung darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden.
Eine Offerte wird angenommen, indem der Auftraggeber dies mündlich, schriftlich oder per E-Mail erklärt. Columbus bestätigt den Auftrag schriftlich per Brief oder E-Mail.
Wünscht der Auftraggeber eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm Columbus innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und der Preise hat. Columbus stellt in diesem Fall dem Auftraggeber eine neue Auftragsbestätigung zu.
3. Erfüllung der Verträge
Für Umfang und Ausführung der Dienstleistung ist die Offerte/Auftragsbestätigung, welche integrierender Bestandteil der jeweiligen Grundverträge bildet, massgebend.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Umsetzung des Auftrages am Sitz von Columbus.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Auftraggeber die Dienstleistungen selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Erbringung der Dienstleistung, gelten sie in allen Funktionen als mängelfrei und als genehmigt. Der Auftraggeber ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
4. Termine
Columbus verpflichtet sich, dem Auftraggeber die vereinbarten Dienstleistungen an den in der Auftragsbestätigung und/oder im Einzelvertrag festgelegten Terminen zu liefern, während der Auftraggeber sich verpflichtet, diese zur vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
Termine können ohne Kostenfolgen für Columbus verschoben werden und Columbus ist für die Folgen nicht haftbar, wenn Hindernisse im Rahmen von höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien) oder Unfälle und Krankheiten, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen und behördliche Massnahmen, die in einem die Projektarbeiten gefährdendem Ausmass auftreten.
Bei sonstigen Verzögerungen gelten die in der Auftragsbestätigung und/oder im Einzelvertrag getroffenen Regelungen. Columbus verpflichtet sich, den Auftraggeber so rasch wie möglich über Verzögerungen zu informieren.
5. Leistungen Dritter
Um den Vertrag zu erfüllen ist Columbus berechtigt, Dritte beizuziehen, haftet aber für die sorgfältige Auswahl und Instruktion dieser zugezogenen Dritten.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Columbus erbringt ihre Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand. Sie gibt in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt. Die Preise werden in der Offerte festgelegt (exkl. MwSt).
Die Vergütung wird gemäss Zahlungsplan fällig. Ist die Vergütung fällig, macht sie Columbus mit einer Rechnung geltend. Die Dienstleistungen von Columbus sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder individuell getroffener Regelung zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Sind Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann Columbus vom Vertrag unter Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche zurücktreten. Der Kunde darf Gegenansprüche an Columbus verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.
Hält der Auftraggeber die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, welcher der Regelung im OR entspricht.
7. Gewährleistung und Haftung
Columbus verpflichtet sich zur Sorgfalt und erbringt seine Dienstleistungen in vertragskonformer Qualität. Sie verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeitenden sowie zu deren Überwachung.
Die Vertragspartner haften für Schäden aus Terminüberschreitungen, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Sie haften für jedes Verschulden, aber höchstens für den entstandenen Schaden.
Ist wegen unsorgfältiger oder fehlerhafter Ausführung einer Dienstleistung ein Schaden entstanden, haftet Columbus für die kostenlose Berichtigung, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.
Columbus haftet auch für andere Vertragsverletzungen (z.B. Verletzung von Geheimhaltungs-vorschriften, unerlaubtem Beizug von Hilfspersonen, Verletzung allgemeiner Treue- und Sorgfalts-pflichten), wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.
Eine weitergehende Haftung seitens Columbus wird ausdrücklich wegbedungen, soweit sich diese nicht auf direkten oder indirekten Schaden beziehen, der durch Columbus, deren Mitarbeitende oder beigezogene Dritte nachweisbar grobfahrlässig oder absichtlich verursacht wurden. In jedem Fall ist die Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Die Haftung für Personenschäden und für die Verletzung von Immaterialgüterrechten ist unbegrenzt. Columbus verpflichtet sich zum Abschluss und der Aufrechterhaltung einer Betriebshaftpflicht-versicherung im branchenüblichen Umfang.
8. Schutz der anvertrauten Datenbestände
Columbus stellt sicher, dass die Daten ihrer Kunden gegen unerlaubten Zugriff und gegen Zerstörung ausreichend gesichert sind. Dies stellt sie auch im Einflussbereich allfällig von ihr beauftragter Subunternehmer sicher. Werden Columbus Daten auf Datenträger übergeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese in einer bearbeitbaren Form anzuliefern. Die Datenaufbereitung durch Columbus beinhaltet keine allfällige Bereinigung der Datenbestände.
9. Immaterialgüterrechte und Eigentum
Alle bei der Vertragserfüllung (Erbringung der Dienstleistung) entstehenden Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte, etc.) gehören Columbus, sofern die Auftragsbestätigung oder der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält.
Die Source Codes auf allen von Columbus entwickelten Produkten verbleiben im uneingeschränkten Eigentum von Columbus. Columbus kann solche Source Codes weiterhin verwenden. Das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Lösung erhält der Kunde.
Columbus behält sich ferner sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den für die Leistungserbringung geschaffenen Unterlagen (insbesondere Konzepte und Ideen) sowie an allen Vorstufen zur fertigen Arbeit vor. Die ganze oder teilweise Vervielfältigung, jede Weitergabe an Dritte, jede Art der Bearbeitung und/oder Veröffentlichung ist unzulässig und nur nach schriftlicher Zustimmung und finanzieller Abgeltung von Columbus gestattet.
10. Einhaltung des Datenschutzgesetzes
Columbus verpflichtet sich, die Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes zu respektieren. Insbesondere verzichtet sie auf die Nutzung von Kundendaten für Dritte oder für den eigenen Gebrauch, respektiert Zustellverbote (wie z.B. Robinsonlisten, Sterneinträge, etc.) und führt keine eigenen Datenbanken, die potenziell zur Verletzung des Datenschutzgesetzes geeignet sind.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Columbus nur solche Daten (Adressen und Telefonnummern) zur Bearbeitung zu überlassen, welche mit den anwendbaren Gesetzen (insbesondere den Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des UWG) übereinstimmen. Er verpflichtet sich weiter, die Herkunft der Daten anzugeben und sie getrennt nach Kunden- und Drittdaten zu deklarieren.
11. Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht
Columbus verpflichtet sich, über alle im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen in Erfahrung gebrachten Informationen aus dem Einflussbereich ihrer Kunden strengstes Stillschweigen zu bewahren. Sie gibt diese Verpflichtung auch an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter.
Die Vertragspartner behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Werbung und Publikationen über spezifische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Auskunftsvorschriften.
12. Konkurrenzverbot
Der Auftraggeber anerkennt den Wettbewerbswert und den Vertrauenscharakter der während der Vertragserfüllung erhaltenen und erarbeiteten Informationen, Konzepte, Dokumente und Unterlagen sowie den Umstand, dass Columbus Schaden erwachsen könnte, wenn diese Informationen und Kenntnisse einem Dritten offengelegt werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich deshalb, das in diesem Sinne umschriebene Konkurrenzverbot zu beachten. Columbus ist berechtigt, eine Konventionalstrafe unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses zu verlangen.
13. Kündigung
Die Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Monate auf das Ende eines Monats. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in den Auftragsbestätigungen und/oder Einzelverträgen.
Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen kann der andere Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesen AGB ist Schaffhausen. Auf alle Vertragsverhältnisse ist Schweizerisches Recht anwendbar.
Es gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über den Mandatsvertrag (Art. 394 ff. OR) sowie andere Schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein (oder werden) oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung dieser AGB ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
Columbus.net, ein Geschäftsbereich der Wemalo AG
Schaffhausen, 1. Oktober 2024
Diese AGB werden jedem potentiellen Auftraggeber bereits mit der Offerte abgegeben und treten insoweit in Kraft als sie diese Phase betreffen. In der Auftragsbestätigung weist Columbus ausdrücklich darauf hin, dass damit die AGB vereinbart sind und sie Bestandteil des Mandates bilden.